Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von UNIONZEISS Büro- und Objekteinrichtung GmbH (nachfolgend UNIONZEISS) erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von UNIONZEISS nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer laufender und künftiger Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber, auch wenn auf sie bei einem nachfolgenden Geschäft nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3) Die Bestimmungen der Nummern 1 (2), 5 (2), 8 (2), 8 (4) sowie 10 (1) gelten nicht, falls der Auftraggeber weder Kaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von UNIONZEISS sind freibleibend.
(2) Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen eines Angebots von UNIONZEISS bleiben Eigentum von UNIONZEISS. UNIONZEISS behält hieran sämtliche Urheber- und sonstige Rechte. Dem Auftraggeber überlassene Unterlagen sind auf Verlangen an UNIONZEISS zurückzugeben.

3. Preise

(1) Alle Preise verstehen sich rein netto, ohne Abzug von Skonto, zahlbar sofort. Abweichende Vereinbarungen sind bei Vertragsabschluss auszuhandeln und schriftlich festzuhalten.
(2) Wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass die Lieferung der bestellten Gegenstände oder die zu erbringenden Leistungen erst zu einem Zeitpunkt erfolgen wird, der mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, so wird der Preis, falls sich in der Zwischenzeit der UNIONZEISS berechnete Preis eines Vorlieferanten bzw. Subunternehmers geändert hat, um die hierdurch für UNIONZEISS entstehenden Mehrkosten erhöht.
(3) Sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wird, ist der Preis einer Lieferung oder Leistung bei Erhalt der Rechnung zahlbar.
(4) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, so ist UNIONZESS berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB bei Verbrauchern und nach § 288 Abs. 2 BGB bei Kaufleuten zu verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Verzugsschaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. UNIONZEISS bleibt umgekehrt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
(5) Zahlungen mittels Wechsel bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung von Wechseln gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(6) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die Zahlung gefährdet wird, so ist UNIONZEISS berechtigt, die Erfüllung der eigenen Leistung zu verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

4. Lieferfristen, Teillieferung

(1) Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass UNIONZEISS schriftlich einen verbindlichen Liefertermin zugesagt hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Auftrags, sofern bei UNIONZEISS bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Unterlagen, die durch den Auftraggeber beizubringen sind, vorliegen. Fehlen noch derartige Unterlagen, beginnt die Lieferfrist erst an dem Tag, an dem sämtliche durch den Auftraggeber zu schaffende Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung bei Vertragsabschluss zu leisten hat. In diesem Falle beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Barzahlung bzw. der vorbehaltslosen Gutschrift des Vorauszahlungsbetrages auf einem Konto von UNIONZEISS.
(2) Wird eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die UNIONZEISS zu vertreten hat, überschritten, ist der Auftraggeber verpflichtet, UNIONZEISS eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder sonstige ihm gesetzlich zustehende Rechte geltend machen.
(3) Hat UNIONZEISS eine Überschreitung einer Lieferfrist nicht zu vertreten, insbesondere wegen Streik oder Aussperrung bei einem Vorlieferanten, Transportstörungen oder sonstigen wesentlichen Leistungserschwerungen oder Leistungshindernissen, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, währenddessen diese Leistungserschwerung bzw. dieses Leistungshindernis besteht. Dauert eine solche Leistungsstörung länger als vier Wochen, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Dasselbe gilt, wenn UNIONZEISS nicht rechtzeitig von einem Lieferanten beliefert wird, obwohl die Bestellung durch UNIONZEISS rechtzeitig erfolgt ist und UNIONZEISS die Verzögerung der eigenen Belieferung auch aus keinem anderen Grund zu vertreten hat.
(4) Teillieferungen sind innerhalb der Lieferfrist zulässig, solange sich daraus kein Nachteil für den Gebrauch ergibt.

5. Gewährleistung

(1) Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren oder Leistungen müssen nach deren Erhalt unverzüglich UNIONZEISS angezeigt werden. Anderenfalls gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Zu Nachweiszwecken empfiehlt sich eine schriftliche Mängelanzeige.
(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung UNIONZEISS anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später als 6 Monate seit Übergabe, so hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war.
(3) Bei fristgerecht angezeigten Mängeln ist UNIONZEISS nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Mehrere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von UNIONZEISS über. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Herabsetzung des vereinbarten Preises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(4) Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken und Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Textilien u.ä.) liegen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
(5) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen haftet UNIONZEISS für zugesicherte Eigenschaften uneingeschränkt. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur unverbindliche Annäherungswerte, sofern nicht von den Parteien durch besonderen schriftlichen Vermerk etwas anderes vereinbart wird.

6. Vertragliche und außervertragliche Haftung von UNIONZEISS

(1) Der Auftraggeber kann gegen UNIONZEISS oder ihre Erfüllungsgehilfen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, keine Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vor- oder nachvertraglicher Pflichten geltend machen, soweit die Verletzung dieser Pflichten nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Weist der Auftraggeber nach, dass UNIONZEISS gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstoßen hat, haftet UNIONZEISS für jedes ihr zurechenbare Verschulden unbeschränkt.
(2) Bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten, insbesondere bei Schadenersatzpflichten wegen unerlaubter Handlung, haftet UNIONZEISS nur, soweit sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
(3) Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 und 2 gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter von UNIONZEISS.

7. Haftung des Auftraggebers

(1) Die Haftung des Auftraggebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Geschäftsbedingungen von UNIONZEISS. Ist UNIONZEISS aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und ist die Ware noch nicht an den Auftraggeber ausgeliefert oder wird sie von UNIONZEISS zurückgenommen, kann UNIONZEISS ohne besonderen Nachweis Abwicklungskosten in Höhe von 25% des vereinbarten Preises für die nicht ausgelieferten bzw. zurückgenommenen Waren als Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Umgekehrt ist UNIONZEISS berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schaden als die Pauschale zu verlangen.
(2) UNIONZEISS gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Beratungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen. Ansprüche gegen UNIONZEISS, aus welchem Grund auch immer, gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von UNIONZEISS sind auf 25.000 EUR beschränkt.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) UNIONZEISS behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei mehreren Aufträgen bis zu deren vollständiger Bezahlung auf sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gelieferten Waren.
(3) Werden von UNIONZEISS gelieferte Waren mit anderen Sachen verbunden, erwirbt UNIONZEISS Miteigentum an den neu hergestellten Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu den Rechnungswerten - sind diese nicht vorhanden, zu den Verkehrswerten - der anderen Sachen.
(4) Der Auftraggeber wird die im Eigentum oder Miteigentum von UNIONZEISS stehende Ware (Vorbehaltsware) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren.
(5) Der Auftraggeber tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der befugten oder unbefugten Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäft zukünftig erwachsen, schon jetzt an UNIONZEISS zur Sicherung sämtlicher UNIONZEISS an der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehenden Ansprüche in Höhe des Teils ab, der UNIONZEISS als Eigentum oder Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht. UNIONZEISS nimmt die Abtretung hiermit an. Entsprechendes gilt für alle Forderungen, die dem Auftraggeber aufgrund einer Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung der Vorbehaltsware gegen Dritte zukünftig zustehen.
(6) Der Auftraggeber ist zu Verpfändungen und anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, durch die die Rechte von UNIONZEISS beeinträchtigt oder gefährdet werden, nicht befugt. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die UNIONZEISS zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen und UNIONZEISS unverzüglich zu informieren.
(7) Übersteigt der Wert der Sicherheit den Wert der Forderung von UNIONZEISS um mehr als 20%, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Freigabe eines angemessenen Teils der Sicherheiten zu verlangen.
(8) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist UNIONZEISS nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zu Leistung berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum der UNIONZEISS zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, die weitere Nutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und Rückgabe der Gegenstände zu verlangen, bzw. die Gegenstände selbst zurückzunehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

9. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, das nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(3) Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Rechte und Ansprüche ohne schriftliche Zustimmung von UNIONZEISS nicht auf Dritte übertragen.
(4) Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel ist.

10. Gerichtsstand

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Frankfurt am Main. UNIONZEISS ist berechtigt, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Hat der Auftraggeber keinen gesetzlichen Gerichtsstand im Inland, gilt Absatz 1 auch für Auftraggeber, die keine Kaufleute sind.

11. Anwendbares Recht

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge über bewegliche Sachen oder sonstiger internationaler Verträge, die kein zwingendes deutsches Recht sind, wird hiermit ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

(1) Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen oder der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen unwirksam, lückenhaft oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der zu ersetzenden Bestimmung so nahe wie möglich kommt. In gleicher Weise ist auch eine Vertragslücke auszufüllen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

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